Baurecht - von Gastautor
Die Haftung von Lieferanten, Bauunternehmern und Handwerkern
Von Rechtsanwalt Sven Wellhausen, Kanzlei GTW Anwälte für Bau- und Immobilien, Düsseldorf
Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) – Zwei Entscheidungen aus den letzten Jahren sollte jeder Baubeteiligte kennen. Sowohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Juni 2011 (Az. C-65/09 und C-87/09) als auch das Urteil des OLG Schleswig vom 22. März 2011 (Az. 3 U 48/10) hat eine erhebliche Bedeutung für die alltäg-liche Baupraxis. Wer die Entscheidungen nicht beachtet, geht ein hohes Haftungsrisiko ein.
Haftung für Lieferung und Einbau mangelhafter Bauprodukte (EuGH, Urteil vom 16.06.2011)
Wegen einer mangelhaften Spülmaschine und wegen fehlerhafter Fliesen musste der EuGH in einer Vorabentscheidung folgende Fragen beantworten: Welche Folgen hat es, wenn Lieferanten und Handwerker mangelhafte Produkte liefern und bei einem Verbraucher einbauen? In welchem Umfang schulden sie die sogenannte Nacherfüllung? Reicht es, wenn sie das mangelhafte Produkt reparieren oder ersetzen? Oder müssen sie auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Produkte und den Einbau der neu zu liefernden Produkte tragen?
Bisher konnte der Verbraucher nur die Lieferung einer mangelfreien Produkts verlangen, nicht aber die Aus- und Einbaukosten. Nach der Entscheidung des EuGH muss der Lieferant/Einbauende inzwischen nicht nur für die Reparatur oder den Ersatz des fehlerhaften Produktes sorgen, sondern auch für die Kosten des Aus- und Neueinbaus aufkommen. Die EuGH-Entscheidung betraf eine Spülmaschine und Fliesen, sie gilt aber für alle einzubauenden Produkte und Baustoffe.
In der Lieferkette von Bauprodukten hat die Entscheidung des EuGH Einfluss auf die Haftung sämt-licher Beteiligter. Wegen der Vorschrift des §478 BGB kann der einbauende Lieferant die Kosten für den Ausbau des mangelhaften Produkts und für den Einbau des neuen oder reparierten Pro-dukts nämlich vom Hersteller ersetzt verlangen.
Haftung für unzureichende Vorleistungen Dritter (OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2011)
Nach einer 2013 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig haftet ein Auftragnehmer auch dann, wenn er auf den mangelhaften Vorleistungen anderer Handwerker (sog. Dritter) aufbaut und seiner Prüf- und Hinweispflicht nicht nachkommt.
Versäumt er es, gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B (VOB-Vertrag) bzw. § 242 BGB (BGB-Vertrag) Vorleistungen zu prüfen und den Auftraggeber auf etwaige Mängel hinzuweisen, haftet er unter Umständen für Mängel, die er selbst nicht verursacht hat.
Auswirkungen der beiden Urteile auf die Baupraxis
Beide Entscheidungen erweitern die Haftung der Hersteller, Lieferanten, Bauunternehmer und Handwerker enorm. Geht es zum Beispiel um den Einbau mangelhafter Fliesen in einem Gebäude, entstehen für den einbauenden Lieferanten bzw. für den Hersteller der Fliesen Kosten, die weit über die bloße Ersatzlieferung hinausgehen. Beide haften nämlich unter Umständen für die den Wert der ersetzten Fliesen übersteigenden Arbeits- und Materialkosten für den Aus- und Neueinbau. Die Entscheidung des OLG Schleswig kann sogar Kosten verursachen, die der Auftragnehmer über-haupt nicht mehr kalkulieren kann.
Hat der Handwerker nämlich seine Prüf- und Hinweispflicht verletzt, haftet er beispielsweise für eine mangelhafte Abdichtung eines Bauwerks und die daraus resultierenden Folgeschäden, die sogenannten Mangelfolgeschäden. Diese können zum Beispiel aufgrund von eintretender Feuchtigkeit an Einrichtungsgegenständen des Gebäudes eintreten. Der Handwerker haftet, obwohl er seine eigene Leistung, zum Beispiel die Verlegung eines Bodenbelags auf der Abdichtung, mangelfrei erbracht hat.
Die Haftung für mangelhafte Vorleistungen Dritter können Auftragnehmer sehr einfach ausschlie-ßen. Sie müssen die Vorleistung des Dritten sorgfältig prüfen und bei etwaigen Bedenken ihrer Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – und schriftlich nachkommen. Kommt der Auftragnehmer dieser Prüf- und Hinweispflicht nach, ist eine Haftung für Vorleistungen Dritter ausgeschlossen.
Schwieriger gestaltet sich die Situation für die Hersteller und die einbauenden Lieferanten von mangelhaften Bauprodukten. Die einbauenden Lieferanten können ihre Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern nicht wirksam einschränken. Daher bleibt dem einbauenden Lieferanten ledig-lich die Möglichkeit, seine Rechte gegenüber dem Hersteller zu wahren. Dazu muss der Lieferant gegenüber dem Hersteller seiner Prüf- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nachkommen, bevor er das Bauprodukt beim Verbraucher einbaut. Hat er etwaige Mängel gegenüber dem Hersteller des Bauprodukts rechtzeitig gerügt, kann er die Kosten der Nacherfül-lung gemäß § 478 Abs. 2 BGB an den Hersteller durchreichen. Versäumt er das, sind Regressansprü-che gegen den Hersteller gemäß § 377 HGB ausgeschlossen.
Die Hersteller mangelhafter Produkte bleiben auf den Kosten sitzen. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen können Regressansprüche von Lieferanten gegenüber dem Hersteller gemäß § 478 Abs. 4 BGB nicht wirksam umgangen werden.
Autor: Sven Wellhausen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist für GTW Anwälte für Bau- und Immobilienrecht in Düsseldorf tätig.
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