Recht - von Redaktion

Keine Ansprüche bei Schwarzarbeitsabreden

Bundesgerichtshof bleibt bei strenger Linie

Ein Elektroinstallationsunternehmen hatte sich mit seinem Auftraggeber darauf verständigt, dass die Ausführung seiner Arbeiten zum Teil ohne Stellung einer Rechnung und somit ohne Umsatzsteuer vergütet werden sollen. Als die Bezahlung trotz erbrachter Leistung ausblieb, wollte der Handwerker den ausstehenden Betrag einklagen. Der BGH vertritt jedoch den Standpunkt, dass weder vertragliche noch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung bestehen, da es sich um einen bewussten Verstoß gegen das SchwarzArbG handelt. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) begrüßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Alexander Neuhäuser, Geschäftsführer Recht und Wirtschaft beim ZVEH, sagt: „Das Urteil ist angemessen, weil es die ehrlichen Handwerker schützt. Aus wirtschaftspolitischer Sicht wäre ein Anspruch auf Bezahlung nicht hinnehmbar, da sonst das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit ad absurdum geführt würde.“ Das Urteil sei insgesamt betrachtet auch deswegen gerecht, weil der BGH bereits in einem früheren Fall entschieden habe, dass bei einer mangelhaften Leistung der Auftraggeber umgekehrt auch keine Gewährleistungsansprüche geltend machen könne. Neuhäuser resümiert: „Das Risiko wird für beide Vertragspartner so sehr erhöht, dass Schwarzarbeit immer weniger attraktiv ist. Die aktuelle Rechtsprechung trägt damit dazu bei, Schwarzarbeit immer mehr zurückzudrängen.“

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